Honorar
Die Abrechnung anwaltlicher Leistungen kann im Einzelfall komplex sein – deshalb lege ich großen Wert darauf, Sie von Beginn an transparent und verständlich darüber aufzuklären.
Die Abrechnung anwaltlicher Leistungen kann im Einzelfall komplex sein – deshalb lege ich großen Wert darauf, Sie von Beginn an transparent und verständlich darüber aufzuklären.
Mit Rechtsschutzversicherung

In einem ersten Schritt werde ich eine Kostendeckungsanfrage an Ihren Rechtsschutzversicherer richten.
Wird Kostendeckung gewährt, fallen für Sie grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten an.
Ausnahmen sind unter anderem eine vereinbarte Selbstbeteiligung und Kosten der Anreise zu Gerichts- und/oder Besprechungsterminen.


Ohne Rechtsschutzversicherung

Es gibt unterschiedliche Arten der Abrechnung für Rechtsanwälte. Zu den wichtigsten zählen die beiden Abrechnungsvarianten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, die Abrechnung nach Stundensatz sowie das Pauschalhonorar.
Rechtsanwaltstarifgesetz – Einzelleistung
- abhängig vom Streitwert
- Streitwert: bei Geldforderungen entspricht der Streitwert der Geldforderung; bei anderen Ansprüchen (z.B. Unterlassungsansprüchen) legen die Allgemeinen Honorar-Kriterien Bemessungsgrundlagen für den Streitwert fest
- jede einzelne erbrachte Leistung (z.B. E-Mails, Telefonate, Aktenstudium und Rechtsrecherche, Klagen und andere Schriftsätze, Verhandlungen etc) wird auf Basis des Streitwertes berechnet
- für die unterschiedlichen Leistungen sind im Rechtsanwaltstarifgesetz unterschiedliche Honoraransätze vorgesehen: ein Brief ist z.B. günstiger als ein (umfangreicher) Schriftsatz, eine (kurze) Besprechung ist günstiger als eine (kurze) Verhandlung; bei bestimmten Leistungen, wie z.B. Telefonaten oder Verhandlungen ist zudem die Dauer der Leistung für die Höhe des Honorars relevant
- Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten für Akteneinsicht etc) werden grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe verrechnet. Barauslagen stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber zur Durchsetzung der Ansprüche unter Umständen erforderlich und daher von den Mandant:innen zusätzlich zu bezahlen
- Höhe der Pauschalgebühr für die Klage, Rechtsmittel etc ist abhängig vom Streitwert
- bei allen Leistungen mit Ausnahme von bestimmten USt-freien Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) fällt zusätzlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % an
Beispiel:
In einem Zivilverfahren wird bei einem Streitwert von € 5.000,00 ein Brief an die/den Mandant:in versendet und eine Klage eingebracht. Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 an, welche an das Gericht zu bezahlen ist. Ein weiteres gerichtliches Verfahren erfolgt nicht. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen bei ca € 460,00.
Beispielrechnung zum Honorar:
| Brief/E-Mail | € 34,80 |
| Klage | € 208,20 |
| ERV-Gebühr (elektronischer Rechtsverkehr) | € 5,00 |
| Zwischensumme | € 248,00 |
| 20 % USt | € 49,60 |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr; USt-frei) | 412,00 |
| Gesamtsumme | € 461,60 |
Rechtsanwaltstarifgesetz – Einheitssatz
- abhängig vom Streitwert
- Streitwert: bei Geldforderungen entspricht der Streitwert der Geldforderung; bei anderen Ansprüchen (z.B. Unterlassungsansprüchen) legen die Allgemeinen Honorar-Kriterien Bemessungsgrundlagen für den Streitwert fest
- es wird nicht jede einzelne Leistung (z.B. Telefonate, Briefe etc) verrechnet, sondern nur die gerichtlichen Leistungen (z.B. Schriftsätze und Verhandlungen)
- für die unterschiedlichen Leistungen sind im Rechtsanwaltstarifgesetz je nach Umfang und Dauer der Leistung unterschiedliche Honoraransätze vorgesehen
- zusätzlich wird ein Einheitssatz in Höhe von 50 % oder 60 % bei den verrechenbaren Leistungen verzeichnet
- Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten für Akteneinsicht etc) werden grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe verrechnet. Barauslagen stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber zur Durchsetzung der Ansprüche unter Umständen erforderlich und daher von den Mandant:innen zusätzlich zu bezahlen
- Höhe der Pauschalgebühr für die Klage, Rechtsmittel etc ist abhängig vom Streitwert
- bei allen Leistungen mit Ausnahme von bestimmten USt-freien Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) fällt zusätzlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % an
Beispiel:
In einem Zivilverfahren werden bei einem Streitwert von € 3.000,00 mehrere Telefonat mit der/dem Mandant:in geführt, Briefe versendet und sodann die Klage eingebracht sowie eine Verhandlung in der Dauer von einer Stunde durchgeführt. Die Telefonate und Briefe werden nicht gesondert verrechnet, stattdessen erfolgt bei der Klage und der Verhandlung ein Zuschlag von 60 % (Einheitssatz). Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 an, welche an das Gericht zu bezahlen ist. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen in diesem Beispiel bei ca € 1.370,00.
Beispielrechnung zum Honorar:
| Klage | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 208,56 |
| ERV-Gebühr (elektronischer Rechtsverkehr) | € 5,00 |
| Verhandlung in Innsbruck (1 Stunde) | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 104,28 |
| Zwischensumme | € 665,44 |
| 20 % USt | € 133,09 |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr; USt-frei) | € 224,00 |
| Gesamtsumme | € 1.022,53 |
Stundensatz
- unabhängig vom Streitwert mit Ausnahme bestimmter Barauslagen (z.B. Pauschalgebühr für das Gericht)
- verrechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit
- Abrechnung in 5-Minuten-Schritten
- Stundensatz: € 300,00 netto zzgl 20 % USt
- 5 % Zuschlag für Sekretariatsleistungen
- Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten für Akteneinsicht etc) werden grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe verrechnet. Barauslagen stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber zur Durchsetzung der Ansprüche unter Umständen erforderlich und daher von den Mandant:innen zusätzlich zu bezahlen
- Höhe der Pauschalgebühr für die Klage, Rechtsmittel etc ist abhängig vom Streitwert
- bei allen Leistungen mit Ausnahme von bestimmten USt-freien Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) fällt zusätzlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % an
Beispiel:
Es wird ein Telefonat in der Dauer von 20 Minuten geführt. Zusätzlich wird ein kurzer Brief an die/den Mandant:in versendet, was 5 Minuten in Anspruch nimmt. Schließlich wird die Klage ausgearbeitet und eingebracht. Die Arbeitszeit für die Erstellung der Klage beträgt 40 Minuten. Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 (Streitwert: € 4.000,00), welche an das Gericht zu bezahlen ist. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen in diesem Fall bei ca € 820,00.
Beispielrechnung zum Honorar:
| Telefonat | 20 min | € 100,00 |
| Brief | 5 min | € 25,00 |
| Klage | 40 min | € 200,00 |
| 5 % Sekretariat | € 16,25 | |
| Zwischensumme | € 341,25 | |
| 20 % USt | € 68,25 | |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr) | € 412,00 | |
| Gesamtsumme | 65 min | € 821,50 |
Pauschalhonorar
- unabhängig vom Streitwert
- unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Zeit
- meist für Verträge
- Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten für Akteneinsicht etc) werden in der tatsächlich anfallenden Höhe verrechnet. Barauslagen stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber zur Durchsetzung der Ansprüche unter Umständen erforderlich und daher von den Mandant:innen zusätzlich zu bezahlen
- mit Ausnahme von bestimmten USt-freien Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) fällt zusätzlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % an
- Gerade bei Verträgen können zusätzlich bestimmte Steuern und Gebühren (z.B. beim Liegenschaftskauf Immobilienertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) anfallen. Diese Steuern und Gebühren stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber von den Vertragsparteien zusätzlich zu bezahlen.
Beispiel:
Es wird ein Mietvertrag errichtet. Unabhängig von der Höhe der Miete, der Dauer für die Erstellung des Mietvertrages sowie der Anzahl an Telefonaten, Briefen etc wird pauschal ein Betrag von € 500,00 netto verrechnet.
Beispielrechnung zum Honorar:
| Honorar netto | € 500,00 |
| 20 % USt | € 100,00 |
| Gesamtsumme | € 600,00 |
Rechtsanwaltstarifgesetz – Einzelleistung
- abhängig vom Streitwert
- Verrechnung ausschließlich von gerichtlichen Leistungen (z.B. Schriftsätze und Verhandlungen)
- unterschiedliche Honoraransätze je nach Umfang und Dauer der Leistung
- zuzüglich Einheitssatz (50 % oder 60 %)
- Verrechnung von Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren etc) grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe
- Pauschalgebühr (Klage, Berufung etc) abhängig vom Streitwert
- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
Beispiel:
In einem Zivilverfahren werden bei einem Streitwert von € 3.000,00 mehrere Telefonat mit der/dem Mandant:in geführt, Briefe versendet und sodann die Klage eingebracht sowie eine Verhandlung in der Dauer von einer Stunde durchgeführt. Die Telefonate und Briefe werden nicht gesondert verrechnet, stattdessen erfolgt bei der Klage und der Verhandlung ein Zuschlag von 60 % (Einheitssatz). Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 an, welche an das Gericht zu bezahlen ist. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen in diesem Beispiel bei ca € 1.370,00.
Beispielrechnung zum Honorar:
| Klage | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 208,56 |
| ERV-Gebühr (elektronischer Rechtsverkehr) | € 5,00 |
| Verhandlung in Innsbruck (1 Stunde) | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 104,28 |
| Zwischensumme | € 665,44 |
| 20 % USt | € 133,09 |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr; USt-frei) | € 224,00 |
| Gesamtsumme | € 1.022,53 |
Rechtsanwaltstarifgesetz – Einheitssatz
- abhängig vom Streitwert
- Verrechnung ausschließlich von gerichtlichen Leistungen (z.B. Schriftsätze und Verhandlungen)
- unterschiedliche Honoraransätze je nach Umfang und Dauer der Leistung
- zuzüglich Einheitssatz (50 % oder 60 %)
- Verrechnung von Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren etc) grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe
- Pauschalgebühr (Klage, Berufung etc) abhängig vom Streitwert
- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
Beispiel:
In einem Zivilverfahren werden bei einem Streitwert von € 3.000,00 mehrere Telefonat mit der/dem Mandant:in geführt, Briefe versendet und sodann die Klage eingebracht sowie eine Verhandlung in der Dauer von einer Stunde durchgeführt. Die Telefonate und Briefe werden nicht gesondert verrechnet, stattdessen erfolgt bei der Klage und der Verhandlung ein Zuschlag von 60 % (Einheitssatz). Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 an, welche an das Gericht zu bezahlen ist. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen in diesem Beispiel bei ca € 1.370,00.
Beispielrechnung zum Honorar:

| Klage | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 208,56 |
| ERV-Gebühr (elektronischer Rechtsverkehr) | € 5,00 |
| Verhandlung in Innsbruck (1 Stunde) | € 173,80 |
| Einheitssatz | € 104,28 |
| Zwischensumme | € 665,44 |
| 20 % USt | € 133,09 |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr; USt-frei) | € 224,00 |
| Gesamtsumme | € 1.022,53 |
Stundensatz
- grundsätzlich unabhängig vom Streitwert
- abhängig vom Zeitaufwand
- Abrechnung in 5-Minuten-Schritten
- Stundensatz: € 300,00 netto zzgl 20 % USt
- 5 % Zuschlag für Sekretariatsleistungen
- Verrechnung von Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren etc) grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe
- Pauschalgebühr (Klage, Berufung etc) abhängig vom Streitwert
- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
Beispiel:
Es wird ein Telefonat in der Dauer von 20 Minuten geführt. Zusätzlich wird ein kurzer Brief an die/den Mandant:in versendet, was 5 Minuten in Anspruch nimmt. Schließlich wird die Klage ausgearbeitet und eingebracht. Die Arbeitszeit für die Erstellung der Klage beträgt 40 Minuten. Für die Klage fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von € 412,00 (Streitwert: € 4.000,00), welche an das Gericht zu bezahlen ist. Die Gesamtkosten für die/den Mandant:in liegen in diesem Fall bei ca € 820,00.
Beispielrechnung zum Honorar:

| Telefonat | 20 min | € 100,00 |
| Brief | 5 min | € 25,00 |
| Klage | 40 min | € 200,00 |
| 5 % Sekretariat | € 16,25 | |
| Zwischensumme | € 341,25 | |
| 20 % USt | € 68,25 | |
| Pauschalgebühr Klage (Gerichtsgebühr) | € 412,00 | |
| Gesamtsumme | 65 min | € 821,50 |
Pauschalhonorar
- unabhängig vom Streitwert
- unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Zeit
- unabhängig vom Streitwert und dem Zeitaufwand
- meist für Verträge
- Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten für Akteneinsicht etc) werden in der tatsächlich anfallenden Höhe verrechnet. Barauslagen stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber zur Durchsetzung der Ansprüche unter Umständen erforderlich und daher von den Mandant:innen zusätzlich zu bezahlen
- Verrechnung von Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren etc) grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe
- mit Ausnahme von bestimmten USt-freien Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) fällt zusätzlich eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % an
- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
- Gerade bei Verträgen können zusätzlich bestimmte Steuern und Gebühren (z.B. beim Liegenschaftskauf Immobilienertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) anfallen. Diese Steuern und Gebühren stellen keinen Bestandteil meines Honorars dar, sind aber von den Vertragsparteien zusätzlich zu bezahlen.
- zuzüglich allfälliger Steuern und Gebühren
Beispiel:
Es wird ein Mietvertrag errichtet. Unabhängig von der Höhe der Miete, der Dauer für die Erstellung des Mietvertrages sowie der Anzahl an Telefonaten, Briefen etc wird pauschal ein Betrag von € 500,00 netto verrechnet.
Beispielrechnung zum Honorar:

| Honorar netto | € 500,00 |
| 20 % USt | € 100,00 |
| Gesamtsumme | € 600,00 |
Honorarvereinbarung
Nach der ersten Kontaktaufnahme wird die für Ihr Anliegen relevante Abrechnungsform ausführlich mit Ihnen besprochen und eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen.
Transparente Kosten. Von Anfang an.
Transparente Kosten.
Von Anfang an.

Lassen Sie uns Ihre Situation besprechen – ich gebe Ihnen vorab eine klare Einschätzung der zu erwartenden Kosten.
Hinweis: Die auf dieser Website dargestellten Abrechnungsbeispiele dienen lediglich der Veranschaulichung. Es handelt sich um stark vereinfachte Darstellungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Verbindlichkeit.
